Familienrecht
Im Familienrecht unterstütze ich Sie insbesondere bei folgenden Rechtsfragen:
- Scheidung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich
- Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt
- Trennungsvereinbarung, Scheidungsfolgevereinbarung
- Ehevertrag, Gütertrennung, Gütergemeinschaft
Nach familiären Zerwürfnissen müssen die Betroffenen neben ihrer persönlichen Situation in aller Regel auch eine Fülle rechtlicher Probleme bewältigen. Die nicht unbegründete Angst vor erheblichen finanziellen Verlusten sollte möglichst frühzeitig und nach Möglichkeit außergerichtlich beigelegt werden. Alles, was noch zwischen zerstrittenen Partnern einvernehmlich zu regeln ist, sollte selbstbestimmt vereinbart werden. So können bereits vorab die Kosten für ein gerichtliches Scheidungsverfahren minimiert werden.
Scheidung
Voraussetzung der Ehescheidung ist das Scheitern der Ehe. Ein solches Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten einerseits seit 3 Jahren getrennt leben oder aber andererseits bereits nach nur einjähriger Trennung, wenn dies von beiden Eheleuten gewünscht ist. Der Antrag auf Ehescheidung kann bei einvernehmlicher Scheidung in den meisten Fällen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, da vor Scheidungsausspruch noch die Scheidungsfolgesachen geregelt werden müssen.
Zugewinnausgleich
Soweit die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Scheidung der Ehe endet die Zugewinngemeinschaft und ein möglicher Zugewinn muss ausgeglichen werden.
Insbesondere die Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von ererbten Vermögen führt immer wieder zu Problemen beim Zugewinnausgleich. Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Vermögen, welches durch Erbfolge oder im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben wurde, bei den Zugewinnausgleichsberechnungen unberücksichtigt bleibt. Allerdings wird die Wertsteigerung dieses Vermögens bei der Bemessung eines möglichen Zugewinns berücksichtigt. Es empfiehlt sich, diese Fragen vor Scheidungsausspruch außergerichtlich durch Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Soweit jedoch ein Zugewinnausgleich von vornherein ausgeschlossen sein soll, muss der Güterstand der Gütertrennung durch Ehevertrag vereinbart werden.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Konkret werden die jeweils erarbeiteten Rentenansprüche halbiert und dem Rentenkonto des anderen Ehegatten zugeschrieben.
Trennungsunterhalt
Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind weitestgehend nicht mehr gegeben. Zur Sicherung der eheprägenden Lebensverhältnisse besteht jedoch während der Trennungszeit ein Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehegatten gegen den Mehrverdiener. Zur Reduzierung möglicher Unterhaltsverpflichtungen sollte daher der Antrag auf Ehescheidung rechtzeitig beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Trennungsvereinbarung, Scheidungsfolgenvereinbarung
Sämtliche scheidungsrelevanten Fragen können und sollten nach Möglichkeit außergerichtlich geregelt werden. Durch eine Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgefolgevereinbarung können die Ehegatten selbst bestimmen, wie die ehelichen Vermögenswerte verteilt werden. Dadurch reduzieren sich die in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren notwendig zu regelnden Scheidungsfolgen und können so zu einer erheblichen Kostenreduzierung eines Scheidungsverfahrens führen.
Gütertrennung
Der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, ist eine Gütertrennung mit der Besonderheit des oben beschriebenen Zugewinnausgleichs. Wer nicht möchte, dass der andere Ehegatte an seinem während der Ehezeit erworbenen Vermögen partizipiert, kann durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Jedoch können auch weitere Motive die Vereinbarung einer Gütertrennung bedingen. Die Absicherung von Gesellschaftsvermögen oder ererbten Vermögens gegen den Vermögensabfluss durch einen Zugewinnausgleich erfordert in vielen Ehen die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung.