Erbrecht
Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Testamentsgestaltung, gesetzliche Erbfolge, Berliner Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Enterbung,
- vorweggenommene Erbfolge, Übergabevertrag, Schenkung,
- Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung,
- Ausschlagung, Annahme, Anfechtung der Erbschaft,
- Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Auskunft, Wertermittlung,
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
- Testamentsvollstreckung,
- Erbstreitigkeiten mit Auslandsbezug;
Kaum ein Rechtsgebiet ist wegen der familiären Verhältnisse und Bindungen so konfliktträchtig wie das Erbrecht. Zur Vermeidung von Zerwürfnissen und zur Verhinderung langer Rechtsstreitigkeiten ist eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung hilfreich. Lebzeitige Vorsorgemaßnahmen – Testament, Vorsorgevollmacht, etc. – sind geeignet, potentielle Streitigkeiten der zukünftigen Erben zu verhindern und so frühzeitig die Weichen für eine angemessene Lösung zu stellen. Generell ist es aber auch nach dem Erbfall eine rasche Klärung jeglicher Streitfragen angezeigt, damit die Erbschaft schnell auseinandergesetzt oder z.B. Pflichtteilsansprüche durchgesetzt werden können. Unsere aus ungezählten erbrechtlichen Prozessen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen beeinflussen unsere Beratung und Unterstützung Ihres Rechtsanliegens.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat sich Herr Fachanwalt für Erbrecht Mirko Walbach besonders auf die erbrechtlichen Fragen mit Auslandsbezug spezialisiert. Daneben berät er Unternehmen im Bereich Unternehmensnachfolge, Unternehmertestament, etc..
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt die Erbfolge ohne Testament, also die Verteilung des Nachlasses, wenn kein Testament errichtet wurde. Oftmals verteilt sich der Nachlass aber bei gesetzlicher Erbfolge dem Wunsch des Erblassers entsprechend. Dann ist zur Regelung der Erbfolge kein Testament erforderlich. Vor erbrechtlichen Vorsorgemaßnahmen ist daher immer die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen, um zu überprüfen, ob überhaupt eine Testamentserrichtung notwendig ist.
Insbesondere bei der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten bestehen allerdings oftmals eklatante Fehlvorstellungen. Nur in Ausnahmefällen wird der überlebende Ehegatte – gesetzlich - als Alleinerbe beerbt. Neben der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten gibt es ein gesetzliches Erbrecht der Kinder aber sogar auch ein Erbrecht der Eltern oder Geschwister.
Testament
Soweit die Erbfolge abweichend von der testamentarischen Erbfolge bestimmt werden soll, muss der Erblasser ein Testament schreiben. Das Testament ist auch zur Vermeidung von Erbschaftssteuer oftmals ein geeignetes Gestaltungsmittel. Das Testament kann handschriftlich errichtet werden, es empfiehlt sich jedoch eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament
Eine Besonderheit des deutschen Erbrechts ist die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes. Dies ist nur verheirateten Eheleuten möglich. Bekannteste Form ist das Berliner Testament. Danach bedenken sich die Eheleute im ersten Erbfall als Alleinerben und bestimmen in aller Regel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. So ist die Versorgung des Ehegatten gesichert, aber gleichzeitig der eigene Familienstamm versorgt. Dadurch werden jedoch die gemeinsamen Kinder enterbt, es ist entsteht ein Pflichtteil der Kinder. Um die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall zu verhindern, wird in der Praxis mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln gearbeitet, die ein wirtschaftlich denkendes Kind von der Geltendmachung des Pflichtteils absehen lassen, da sie dann auch im zweiten Erbfall nicht als Schlusserben bedacht würden, sondern nur den Pflichtteil beanspruchen können.
Vor Gestaltung eines Berliner Testamentes ist jedoch unbedingt die Erbschaftssteuer zu überprüfen. Oftmals ist es sinnvoll zur Ausnutzung des Erbschaftssteuerfreibetrages von einem Berliner Testament Abstand zu nehmen und auch im ersten Erbfall das Erbrecht der Kinder zu beachten. Insbesondere bei hohen Vermögen können die Kinder so Erbschaftssteuerfreibeträge des zuerststerbenden Elternteil nutzen.
Erbvertrag
Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten frei widerrufen werden. Um dies zu verhindern, ist ein Erbvertrag zu errichten. Besonderheit des Erbvertrages ist es, dass man von diesem zu Lebzeiten nicht zurücktreten kann, es sei denn es wurde sich der Rücktritt vorbehalten.
Vorweggenommene Erbfolge
oftmals ist aus Gründen zum Zwecke der Ersparnis von Erbschaftssteuer Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge notwendig. Daneben können solche Maßnahmen zur Minimierung des Pflichtteils der Kinder hilfreich sein.
Der Freibetrag einer Schenkung entspricht dem Freibad Erbschaftssteuerfreibetrag. Dieser Freibetrag entsteht nach Ablauf von 10 Jahren aufs neue. Hohe Vermögenswerte können daher bei lebzeitigen rechtzeitigen Vorsorgemaßnahmen unter mehrfacher Ausschöpfung des Freibetrages auf die nächste Generation übertragen werden. Soweit Immobilien übertragen werden sollen, bedarf es dazu eines notariellen Übergabevertrages.
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Sehr häufig wird der Nachlass auf eine Mehrheit von Personen zu unterschiedlichen Anteilen vererbt. Eine solche Erbengemeinschaft tritt rechtlich an die Stelle des Erblassers und ist bis zur Auseinandersetzung bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung für den Nachlass handeln. Solche gemeinschaftlichen Verwaltungsmaßnahmen sind häufig Streit anfällig, von daher ist die Verteilung des Nachlasses durch Erbauseinandersetzung anzuraten. Allerdings haben die Miterben gegenüber den anderen Miterben keinen Anspruch auf eine vernünftige oder interessengerechte Verteilung des Nachlasses. Es ist beispielsweise kein Miterbe verpflichtet, eine Nachlassimmobilie zu einem besonders hohen Preis zu verkaufen. Einziges Kriterium für die Erbauseinandersetzung ist die einvernehmlich kein. Sollte eine solche einvernehmlich kein nicht zu erzielen sein, muss die Erbengemeinschaft zwangsweise, das heißt entweder durch Zwangsversteigerung Teilungsversteigerung oder Erbteilungsklage beendet, d.h. auseinandergesetzt werden.
Ausschlagung / Annahme
Niemand ist verpflichtet, sich die Rechtsnachfolge durch Erbrecht anzutreten. Eine als Erbe berufene Person kann daher die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls und der das Erbrecht begründenden Umstände (Testament oder gesetzliche Erbfolge) durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Dies erfolgt insbesondere zur Vermeidung der Übernahme eines überschuldeten Nachlasses.
Das Gegenstück zur Ausschlagung ist die Annahme der Erbschaft. Sollte die Erbschaft angenommen worden sein, kann keine Ausschlagung mehr erklärt werden. Die Erbschaft ist dann angenommen, wenn man sich wie ein Erbe verhält und beispielsweise für den Nachlass handelt - dazu zählt jedoch nicht die Besorgung der Beerdigung, da diese Verpflichtung auch öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Daneben kann sowohl die Ausschlagung als auch die Annahme der Erbschaft wie jede andere Willenserklärung angefochten werden. Im Regelfall muss sich dann jedoch einer Falte konkrete Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht worden sein. Bloße fehlerhafte Vorstellungen über die Werthaltigkeit des Nachlasses sind nicht ausreichend.
Sollte die Ausschlagungsfrist versäumt worden sein und auch eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht mehr möglich sein, könnte die Haftung des Erben durch Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt werden. Dies ist mit einem normalen Insolvenzverfahren vergleichbar und beschränkt sich auf die vererbten Vermögenswerte. Soweit ein Erbe von der Überschuldung eines Nachlasses Kenntnis erlangt, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlass Insolvenzverfahrens beantragen.
Pflichtteil
Kinder des Erblassers haben Anspruch auf ihren Pflichtteil., Wenn sie von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Pflichtteilsrecht steht sogar den Eltern des Erblassers zu, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbfolge und ist ein Anspruch der auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Um den Pflichtteil beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch und ein Wertermittlungsanspruch zu. So kann der Pflichtteilsberechtigte in Erfahrung bringen, welche pflichtteilsrelevanten Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren und darüber hinaus auch noch den entsprechenden Wert ermitteln lassen.
Oftmals wird durch Schenkung versucht, den Pflichtteil der Kinder zu reduzieren. Um die Benachteiligung pflichtteilsberechtigter Kinder jedoch auszuschließen, begründen sämtliche Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Diese Schenkungen werden dem Nachlass und damit auch dem Pflichtteil hinzugerechnet.
Nach dem nunmehr gültigen Abschmelzungsprinzip werden jedoch für jedes Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist, 10 Prozent vom relevanten Wert in Abzug gebracht. Soweit durch Schenkungen das Pflichtteilsrecht berechtigter Kinder minimiert werden soll, muss daran gedacht werden, eventuelle Vorsorgemaßnahmen notwendige Schenkungen rechtzeitig zu bewirken.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Nicht dem klassischen Erbrecht zuzurechnen sind lebzeitige Vorsorgemaßnahmen wie die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht regelt den Zustand der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers – also den Zeitpunkt, in dem ein noch lebender Mensch nicht mehr am rechtsgeschäftlichen Leben teilhaben kann, da er nicht mehr geschäftsfähig ist. Soweit eine Person nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann, ist zwingend eine gesetzliche Betreuung anzuordnen. In diesem Fall würde dann ein vom Gericht bestellter Dritter die Geschäfte des Geschäftsunfähigen regeln. Um dies zu verhindern, muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, da dann keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung mehr besteht. Zur Vermeidung, dass Familienfremde irgendwann einmal vom Gericht als Betreuer bestellt werden, sollte zu Lebzeiten rechtzeitig durch Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens für den Fall der Geschäftsunfähigkeit bevollmächtigt werden.
Entgegen weitläufiger Auffassung, ist eine notarielle Errichtung aber nicht erforderlich. Grundsätzlich reicht eine einfache privatschriftliche Vollmacht aus, um auch im Vorsorgefall wirksam vertreten zu können. Lediglich in gewissen Ausnahmefällen wie dem Vorhandensein einer Immobilie ist die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht notwendig. Dies geht jedoch auch sehr kostengünstig für 12,00 € beim zuständigen Ortsgericht und muss nicht über den Notar erfolgen. Eine solche Vorsorgevollmacht sollte dann auch gegenüber dem Vorsorgeregister -www.vorsorgeregister.de - angezeigt werden. Dieses elektronische Verzeichnis wird zwischenzeitlich immer abgerufen und kann so sicherstellen, dass nicht ohne Notwendigkeit eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird.
Von einer Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung geregelt den Sterbewunsch. Insbesondere wird bestimmt, ob die betreffende Person gewisse lebensverlängernde Maßnahmen wünscht oder nicht. Zur Vermeidung langandauernder Lebemserhaltungsmaßnahmen sollte daher unbedingt der eigene Sterbenswunsch durch Patientenverfügung geregelt werden.
Testamentsvollstreckung
Zur Vermeidung von Streitigkeiten einer Erbengemeinschaft bei Erbauseinandersetzung kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der den letzten Willen des Erblassers regelt und den Nachlass verteilt. Soweit nichts anderes geregelt ist, hat der Testamentsvollstrecker allerdings einen Anspruch auf Testamentsvollstreckervergütung. Soweit der letzte Wunsch hinreichend klar deutlich formuliert wurde, besteht oftmals keine Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung.
Etwas anderes gilt jedoch bei letztwilligen Wünschen, die keine Person direkt begünstigen. In aller Regel sind dies vom Erblasser verfügte Auflagen. Sehr häufig existieren in der Praxis Auflagen zur dauerhaften Grabpflege oder so genannte Ausbildungsaufgaben, nach denen ein Erbe erst nach Erfüllung dieser Auflage in den Genuss des Erbrechts kommt. Nach dem Erbfall gibt es keine Person mehr, die ein Interesse an der Beachtung der Auflage hätte. Die einzig daran interessierte Person ist der verstorbene Erblasser. Soweit jedoch ein Testamentsvollstrecker bestimmt ist, kann diesem die Aufgabe der Kontrolle der Auflagen zugewiesen werden. So kann der Erblasser erreichen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich Geltung erlamgt.
Erbrecht mit Auslandsbezug
Durch die Europäische Union entstehen immer mehr Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug. Früher war die Beantwortung von Rechtsfragen mit Auslandsbezug schwieriger, da in einem ersten Schritt immer umständlich das anzuwendende nationale Erbrecht ermittelt werden muss. Zwischenzeitlich gibt es die europäische Erbrechtsverordnung, die die Anwendbarkeit des jeweiligen nationalen Rechts bestimmt. Danach richtet sich die Erbfolge nach dem maßgeblichen nationalen Recht des letzten Aufenthaltsortes. Dadurch konnte zwischenzeitlich Rechtssicherheit über die Anwendbarkeit des jeweils geltenden nationalen Erbrechts erzielt werden. Allerdings kann der Erblasser durch Rechtswahl auch sein Heimatrecht, also das Erbrecht seines Heimatlandes bestimmen.